Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird der Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hinweisgebende (sog. Whistleblower) können Fehlverhalten natürlicher Personen im Betrieb oder Fehlverhalten im Betrieb aufdecken und so die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens eindämmen oder korrigieren lassen. 

In der Vergangenheit ist es zu Fällen gekommen, dass Hinweisgebende Nachteile erleiden mussten oder sich nicht getraut hatten einen Hinweis zu geben, weil Sie Nachteile befürchteten. 

Von dem Gesetz betroffen sind 

•    hinweisgebende Personen,
•    Personen, die Hinweisgebende Personen unterstützen,
•    Personen, die Gegenstand einer Meldung sind,
•    sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.


Repressalien gegen solche Personen sind lt. Gesetz untersagt. Ein Schutz besteht allerdings nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergegeben werden. 

Die verantwortliche Stelle hat sich entschieden die interne Meldestelle nach extern zu vergeben. Diese ist über folgende Kontaktwege erreichbar:

MeldestelleHinSchG(at)t-online.de oder 0163-2941074. 

Die Meldestelle und dessen Bearbeitung erfolgt von unserem externen Datenschutzbeauftragten Michael Kelemen, der durch seine Aufgabe der Verschwiegenheit verpflichtet ist und auch die Aufgabe einer Ombudsperson übernimmt. Durch die Einrichtung einer neutralen Stelle wird auch die Anonymität gewährleistet, wenn diese gewünscht wird. 

Nach Eingang eines Hinweises wird von der Ombudsperson der Fall bearbeitet. Folgender Ablauf wird hierbei festgelegt:

  1. Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen an den Hinweisgebenden.
  2. Prüfung, ob der Hinweis in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
  3. Kontakt mit dem Betrieb zur Prüfung des Hinweises (wenn gefordert ohne Nennung des Hinweisgebenden).
  4. Rücksprache mit dem Hinweisgebenden wenn notwendig.
  5. Ergreifung von Maßnahmen zur Abhilfe von Missständen.
  6. Dokumentation der Maßnahmen und Aufbewahrung von mind. 3 Jahren.
  7. Rückmeldung an den Hinweisgebenden.